Rechtssatz RS0075305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075305
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Das durch das Übereinkommen geschaffene, den Vertragsstaaten gemeinsame Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten (Art 1 EPÜ) soll die nationalen Rechte nicht ersetzen, sondern als weiteres Recht neben die nationalen Rechte treten. Das gemeinsame Recht regelt nur das Verfahren bis zur Erteilung; die weitere Existenz des europäischen Patents richtet sich jedoch weitgehend nach dem nationalen Recht der in Betracht kommenden Staaten; das nationale Recht gilt insbesondere auch für die Übertragung und die Verletzung des europäischen Patents.Das durch das Übereinkommen geschaffene, den Vertragsstaaten gemeinsame Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten (Artikel eins, EPÜ) soll die nationalen Rechte nicht ersetzen, sondern als weiteres Recht neben die nationalen Rechte treten. Das gemeinsame Recht regelt nur das Verfahren bis zur Erteilung; die weitere Existenz des europäischen Patents richtet sich jedoch weitgehend nach dem nationalen Recht der in Betracht kommenden Staaten; das nationale Recht gilt insbesondere auch für die Übertragung und die Verletzung des europäischen Patents.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 173/90
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 173/90
Veröff: SZ 64/10 = ÖBl 1991,153 = RdW 1991,263
- 17 Ob 24/09t
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
Vgl auch; Beisatz: Das Europäische Patent ist ein Bündel von jeweils für einen Vertragsstaat des EPÜ wirkenden Patenten, die nur durch den gemeinsamen Erteilungsakt verbunden sind. (T1):
Veröff: SZ 2009/154
- 17 Ob 13/09z
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
Vgl auch; Beisatz: Das Europäische Patent ist ein Bündel von jeweils für einen Vertragsstaat des EPÜ wirkenden Patenten, die nur durch den gemeinsamen Erteilungsakt verbunden sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075305
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_008