Rechtssatz RS0075312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075312
Entscheidungsdatum
21.09.1983
Rechtssatz
Die den Behörden gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO obliegende Aufgabe, den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, fällt unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei", weil es sich um eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Straßen handelt.Die den Behörden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO obliegende Aufgabe, den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, fällt unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei", weil es sich um eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Straßen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075312
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00029_8300000_005