Rechtssatz RS0075318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075318
Entscheidungsdatum
16.12.1976
Norm
StV 1955 AnnexI Pkt7
WaffG §40 Abs3 lita
Rechtssatz
Ein Bajonett - als (unter § 40 Abs 3 WaffG fallende) militärische Waffe - verlangt eine Aufsetzvorrichtung ("Aufpflanzvorrichtung") Vorrichtung, die eine feste Verbindung der stählernen Klinge mit dem Gewehrlauf und erst damit den Gebrauch des Gewehres auch als Stoßwaffe ermöglicht; ein "bajonettähnliches Stichmesser", welches diese Vorrichtung nicht mehr aufweist, fällt nicht unter diesen Begriff.Ein Bajonett - als (unter Paragraph 40, Absatz 3, WaffG fallende) militärische Waffe - verlangt eine Aufsetzvorrichtung ("Aufpflanzvorrichtung") Vorrichtung, die eine feste Verbindung der stählernen Klinge mit dem Gewehrlauf und erst damit den Gebrauch des Gewehres auch als Stoßwaffe ermöglicht; ein "bajonettähnliches Stichmesser", welches diese Vorrichtung nicht mehr aufweist, fällt nicht unter diesen Begriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075318
Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0130OS00171_7600000_001