Rechtssatz RS0075339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075339
Entscheidungsdatum
11.03.1982
Rechtssatz
Wird eine Straße durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei voneinander getrennte in entgegengesetzte Fahrtrichtung führende Richtungsfahrbahnen geteilt, so ändert dies zwar nichts an der Einheitlichkeit der Straße, doch wird damit eindeutig klargestellt, daß jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten Fahrtrichtung benützt werden darf.Wird eine Straße durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, StVO in zwei voneinander getrennte in entgegengesetzte Fahrtrichtung führende Richtungsfahrbahnen geteilt, so ändert dies zwar nichts an der Einheitlichkeit der Straße, doch wird damit eindeutig klargestellt, daß jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten Fahrtrichtung benützt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075339
Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00312_8100000_002