Rechtssatz RS0075344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075344
Entscheidungsdatum
19.04.1972
Rechtssatz
Bemerkt der Lenker seine bestehende oder unmittelbar drohende Fahrunfähigkeit nicht, so kommt es darauf an, ob für ihn bei entsprechender Aufmerksamkeit die Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zumindest unschwer erkennbar war, und zwar nicht nur für den Fachmann nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern für jedermann bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075344
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0110OS00032_7200000_001