Rechtssatz RS0075346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075346
Geschäftszahl
3Ob120/77; 3Ob123/77
Entscheidungsdatum
21.02.1978
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII Abs2
Rechtssatz
Notwendiger Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Art II Abs 2 des Übereinkommens ist die genaue Bezeichnung des bereits entstandenen Streitfalles oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die Streitigkeiten etwa künftig entstehen, und die Willenserklärung der Parteien, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter treffen zu lassen.Notwendiger Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens ist die genaue Bezeichnung des bereits entstandenen Streitfalles oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die Streitigkeiten etwa künftig entstehen, und die Willenserklärung der Parteien, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter treffen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075346
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00120_7700000_004