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Rechtssatz RS0075347×

Rechtssatz RS0075347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075347

Geschäftszahl

11Os32/72

Entscheidungsdatum

19.04.1972

Rechtssatz

Die Fragen, ob der Angeklagte sich unter den gegebenen Umständen bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit bewußt sein mußte, daß er bei der Unfallsfahrt nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit war, ob ihm eine objektiv bestandene, aber nicht nachweisbar erkannte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit zumindest erkennbar war und ob für ihn daher sein Versagen als Autolenker voraussehbar war, betreffen mit rechtlichen Erwägungen verbundene Folgerungen und sind als questiones mixtae einer rechtlichen Überprüfung zugänglich.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 32/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 11 Os 32/72
    Veröff: ZVR 1973/73 S 84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075347

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0110OS00032_7200000_002