Rechtssatz RS0075359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0075359
Geschäftszahl
11Os40/69; 8Ob138/73
Entscheidungsdatum
28.08.1973
Rechtssatz
Die im § 1 Abs 1 WarneinrichtungsV normierte Verpflichtung des Lenkers eines mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit zum Stillstand gelangt ist und ein Verkehrshindernis bildet, dieses unverzüglich den Lenkern anderer auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch Aufstellung einer im § 2 der Verordnung genannten Warneinrichtung anzuzeigen, wird weder durch eine vorschriftsmäßige Beleuchtung des Fahrzeuges (§ 1 Abs 2 WarneinrichtungsV) noch durch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges infolge der sonstigen Beleuchtung im Sinne des § 60 Abs 3 StVO aufgehoben.Die im Paragraph eins, Absatz eins, WarneinrichtungsV normierte Verpflichtung des Lenkers eines mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit zum Stillstand gelangt ist und ein Verkehrshindernis bildet, dieses unverzüglich den Lenkern anderer auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch Aufstellung einer im Paragraph 2, der Verordnung genannten Warneinrichtung anzuzeigen, wird weder durch eine vorschriftsmäßige Beleuchtung des Fahrzeuges (Paragraph eins, Absatz 2, WarneinrichtungsV) noch durch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges infolge der sonstigen Beleuchtung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, StVO aufgehoben.
Entscheidungstexte
- 11 Os 40/69
Entscheidungstext OGH 29.09.1970 11 Os 40/69
Veröff: SSt 41/53
- 8 Ob 138/73
Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 138/73
Veröff: ZVR 1974/215 S 306
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075359
Dokumentnummer
JJR_19700929_OGH0002_0110OS00040_6900000_001