Rechtssatz RS0075360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075360
Entscheidungsdatum
10.04.1975
Rechtssatz
Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Vorrang eines Rechtseinbiegers im Sinne des § 38 Abs 4 3.Satz StVO gegenüber einem solchen Linkseinbieger.Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Vorrang eines Rechtseinbiegers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, 3.Satz StVO gegenüber einem solchen Linkseinbieger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075360
Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00007_7500000_002