Rechtssatz RS0075366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075366
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 litb
Rechtssatz
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unwirksamkeit des Schiedsspruches, etwa aus dem Grunde, weil er für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist, zählen zu den Gründen, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches zu versagen ist, doch sind diese und die übrigen Versagungsgründe des Art V Abs 1 nicht vom Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu beachten.Die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unwirksamkeit des Schiedsspruches, etwa aus dem Grunde, weil er für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist, zählen zu den Gründen, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches zu versagen ist, doch sind diese und die übrigen Versagungsgründe des Artikel römisch fünf, Absatz eins, nicht vom Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu beachten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 120/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 120/77
Veröff: SZ 51/18
- 3 Ob 123/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 123/77
- 3 Ob 1091/91
Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1091/91
Auch; Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176
- 3 Ob 122/10b
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 122/10b
Auch
- 3 Ob 191/14f
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 191/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075366
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00120_7700000_007