Rechtssatz RS0075367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075367
Geschäftszahl
2Ob133/75; 8Ob184/76
Entscheidungsdatum
10.11.1976
Rechtssatz
Wurde ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug am Fahrbahnrand so abgestellt, wie auch ein betriebsfähiges Fahrzeug dort hätte abgestellt werden könne, dann ist für die Frage der Kennzeichnungspflicht § 60 Abs 3 StVO 1960 anzuwenden.Wurde ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug am Fahrbahnrand so abgestellt, wie auch ein betriebsfähiges Fahrzeug dort hätte abgestellt werden könne, dann ist für die Frage der Kennzeichnungspflicht Paragraph 60, Absatz 3, StVO 1960 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075367
Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0020OB00133_7500000_001