Rechtssatz RS0075390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075390
Entscheidungsdatum
30.08.1984
Norm
G über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger Art9
MRK Art9
Rechtssatz
Für den staatlichen Bereich liegt eine wirksame Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nur vor, wenn diese Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber abgegeben worden ist. Art 9 MRK steht dieser Auffassung nicht entgegen.Für den staatlichen Bereich liegt eine wirksame Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nur vor, wenn diese Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber abgegeben worden ist. Artikel 9, MRK steht dieser Auffassung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075390
Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0060OB00738_8300000_001