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Rechtssatz RS0075391×

Rechtssatz RS0075391

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075391

Geschäftszahl

10Os36/70

Entscheidungsdatum

19.06.1970

Rechtssatz

Im Bereich des Strafrechtes verliert eine Bestimmung, zu deren Anwendung selten oder kaum Anlaß besteht, dadurch nicht ihre Wirksamkeit. Die Bestimmung des Paragraph 303, StG ist daher nach wie vor ein gültiger Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. - Die Bestimmung des Paragraph 303, StG steht nicht mit den Artikel 9 und 10 der MRK im Widerspruch. - Der rechtspolitische Schutzzweck der Strafnorm des Paragraph 303, StG liegt auch unter Berücksichtigung der programmatischen Bedeutung der MRK bei der Auslegung innerstaatlichen Rechtes im Schutze des Angehörigen gesetzlich anerkannten Religionen in der ungestörten Ausübung ihres Kultes und in der Nichtanfechtung ihrer inneren Überzeugung durch Störung oder Zwang, aber auch im Schutze ihres religiösen Empfindens, mit anderen Worten im Schutze des religiösen Friedens. - Zum Vorsatz des Täters beim 1.Deliktsfall des Paragraph 303, StG.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 36/70
    Entscheidungstext OGH 19.06.1970 10 Os 36/70
    Veröff: JBl 1970,629 = EvBl 1970/383 S 662 = SSt 41/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19700619_OGH0002_0100OS00036_7000000_002