Rechtssatz RS0075391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075391
Entscheidungsdatum
19.06.1970
Rechtssatz
Im Bereich des Strafrechtes verliert eine Bestimmung, zu deren Anwendung selten oder kaum Anlaß besteht, dadurch nicht ihre Wirksamkeit. Die Bestimmung des § 303 StG ist daher nach wie vor ein gültiger Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. - Die Bestimmung des § 303 StG steht nicht mit den Art 9 und 10 der MRK im Widerspruch. - Der rechtspolitische Schutzzweck der Strafnorm des § 303 StG liegt auch unter Berücksichtigung der programmatischen Bedeutung der MRK bei der Auslegung innerstaatlichen Rechtes im Schutze des Angehörigen gesetzlich anerkannten Religionen in der ungestörten Ausübung ihres Kultes und in der Nichtanfechtung ihrer inneren Überzeugung durch Störung oder Zwang, aber auch im Schutze ihres religiösen Empfindens, mit anderen Worten im Schutze des religiösen Friedens. - Zum Vorsatz des Täters beim 1.Deliktsfall des § 303 StG.Im Bereich des Strafrechtes verliert eine Bestimmung, zu deren Anwendung selten oder kaum Anlaß besteht, dadurch nicht ihre Wirksamkeit. Die Bestimmung des Paragraph 303, StG ist daher nach wie vor ein gültiger Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. - Die Bestimmung des Paragraph 303, StG steht nicht mit den Artikel 9 und 10 der MRK im Widerspruch. - Der rechtspolitische Schutzzweck der Strafnorm des Paragraph 303, StG liegt auch unter Berücksichtigung der programmatischen Bedeutung der MRK bei der Auslegung innerstaatlichen Rechtes im Schutze des Angehörigen gesetzlich anerkannten Religionen in der ungestörten Ausübung ihres Kultes und in der Nichtanfechtung ihrer inneren Überzeugung durch Störung oder Zwang, aber auch im Schutze ihres religiösen Empfindens, mit anderen Worten im Schutze des religiösen Friedens. - Zum Vorsatz des Täters beim 1.Deliktsfall des Paragraph 303, StG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075391
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19700619_OGH0002_0100OS00036_7000000_002