Rechtssatz RS0075395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0075395
Geschäftszahl
11Os149/65; 8Ob204/78; 2Ob260/02b
Entscheidungsdatum
24.10.2002
Rechtssatz
Die Beleuchtung eines am Rande der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges, somit auch eines Kraftfahrzeuges, darf nur dann abgeschaltet werden, wenn es durch eine fremde Lichtquelle so ausreichend beleuchtet ist, daß alle sich ihm nähernden, eine normale Geschwindigkeit einhaltenden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des stillstehenden Fahrzeuges, insbesondere diejenigen, die in die Fahrbahn ragen, auf die im Gesetz angegebene Entfernung leicht und ohne Mühe erkennen können.
Entscheidungstexte
- 11 Os 149/65
Entscheidungstext OGH 23.09.1965 11 Os 149/65
Veröff: ZVR 1966/205 S 205 = KJ 1966,10 = RZ 1966,63
- 8 Ob 204/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 204/78
- 2 Ob 260/02b
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 260/02b
Auch; Beisatz: Die Ausnahme von der Beleuchtungspflicht betreffend abgestellte Fahrzeuge tritt nicht schon dadurch ein, dass das (unbeleuchtet) abgestellte Fahrzeug durch das Abblendlicht herannahender Fahrzeuge auf eine Entfernung von rund 50m erkannt werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0075395
Dokumentnummer
JJR_19650923_OGH0002_0110OS00149_6500000_002