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Rechtssatz RS0075418×

Rechtssatz RS0075418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075418

Geschäftszahl

2Ob44/69; 2Ob27/70; 2Ob220/74; 8Ob88/80

Entscheidungsdatum

12.06.1980

Rechtssatz

1.) Ein Fahrzeug darf bei Dunkelheit nicht so abgestellt werden, daß weißes Licht nach vorne leuchtet; der Ausdruck "nach vorne" ist nicht nach der Stellung des Fahrzeuges, sondern danach zu beurteilen, für welche Fahrtrichtung der Fahrstreifen, auf dem es abgestellt wird, bestimmt ist.

2.) Die Beleuchtung ist nicht nur dann erforderlich, wenn das Hindernis die ganze Fahrbahn oder soviel davon verstellt, daß über die Fahrbahnmitte ausgewichen werden muß, sondern bereits dann, wenn es überhaupt auf der Fahrbahn ist und ihm ausgewichen oder vor ihm angehalten werden muß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 44/69
    Entscheidungstext OGH 22.05.1969 2 Ob 44/69
  • 2 Ob 27/70
    Entscheidungstext OGH 12.02.1970 2 Ob 27/70
    Veröff: ZVR 1971/7 S 10
  • 2 Ob 220/74
    Entscheidungstext OGH 29.08.1974 2 Ob 220/74
    nur: Ein Fahrzeug darf bei Dunkelheit nicht so abgestellt werden, daß weißes Licht nach vorne leuchtet; der Ausdruck "nach vorne" ist nicht nach der Stellung des Fahrzeuges, sondern danach zu beurteilen, für welche Fahrtrichtung der Fahrstreifen, auf dem es abgestellt wird, bestimmt ist. (T1) Beisatz: Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des zu spät reagierenden Fahrers. (T2)
  • 8 Ob 88/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 88/80
    nur T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075418

Dokumentnummer

JJR_19690522_OGH0002_0020OB00044_6900000_003