Rechtssatz RS0075424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075424
Entscheidungsdatum
29.06.1977
Rechtssatz
Das Durchfahren zwischen den Zapfsäulen einer im Autobahnmittebereich befindlichen Tankstelle, um dadurch auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, ist als Umkehr im Sinne des § 46 Abs 4 lit a StVO zu qualifizieren. Das Umkehren auf Autobahnen ist grundsätzlich, also auch an jenen Stellen, an denen sich Übergänge über den Mittelstreifen befinden, verboten.Das Durchfahren zwischen den Zapfsäulen einer im Autobahnmittebereich befindlichen Tankstelle, um dadurch auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, ist als Umkehr im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO zu qualifizieren. Das Umkehren auf Autobahnen ist grundsätzlich, also auch an jenen Stellen, an denen sich Übergänge über den Mittelstreifen befinden, verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075424
Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00086_7700000_001