Rechtssatz RS0075437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075437
Geschäftszahl
12Os165/81 (12Os166/81)
Entscheidungsdatum
14.01.1982
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 67 Abs 1 StVO besteht darin, anderen Verkehrsteilnehmern, speziell den von hinten kommenden, das Fahrzeug leichter erkennbar zu machen und das richtig Abschätzen der Fahrzeugbreite (Anhängerbreite) zu ermöglichen.Der Schutzzweck des Paragraph 67, Absatz eins, StVO besteht darin, anderen Verkehrsteilnehmern, speziell den von hinten kommenden, das Fahrzeug leichter erkennbar zu machen und das richtig Abschätzen der Fahrzeugbreite (Anhängerbreite) zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075437
Dokumentnummer
JJR_19820114_OGH0002_0120OS00165_8100000_001