Rechtssatz RS0075475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075475
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
Daß sich ein Gewerbetreibender durch Aufstellen von Werbeständern für Schlagzeilenplakate auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Gebrauchserlaubnis) über bundesgesetzliche und landesgesetzliche Vorschriften (§ 82 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 Wr und NÖ GebrauchsabgabenG) hinwegsetzt und ein solcher Gesetzesverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liegt klar auf der Hand.Daß sich ein Gewerbetreibender durch Aufstellen von Werbeständern für Schlagzeilenplakate auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Gebrauchserlaubnis) über bundesgesetzliche und landesgesetzliche Vorschriften (Paragraph 82, Absatz eins, StVO; Paragraph eins, Absatz eins, Wr und NÖ GebrauchsabgabenG) hinwegsetzt und ein solcher Gesetzesverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liegt klar auf der Hand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075475
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB01018_9400000_001