Rechtssatz RS0075483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075483
Entscheidungsdatum
27.11.1995
Rechtssatz
Auch nach Änderung der Richtlinie § 49 durch Beschluß des ÖRAKT vom 2. März 1990 ist eine Beschränkung der Werbefreiheit dort gegeben, wo Werbebeschränkungen zur Gewährleistung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten sind, um den Rechtsanwaltsstand vom Eindruck der Unseriosität zu bewahren. Dies gilt insbesondere für marktschreierische Werbemaßnahmen, die nicht einer sachlichen Information über die beruflichen Tätigkeiten und Qualifikationen eines Anwaltes dienen.Auch nach Änderung der Richtlinie Paragraph 49, durch Beschluß des ÖRAKT vom 2. März 1990 ist eine Beschränkung der Werbefreiheit dort gegeben, wo Werbebeschränkungen zur Gewährleistung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten sind, um den Rechtsanwaltsstand vom Eindruck der Unseriosität zu bewahren. Dies gilt insbesondere für marktschreierische Werbemaßnahmen, die nicht einer sachlichen Information über die beruflichen Tätigkeiten und Qualifikationen eines Anwaltes dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075483
Dokumentnummer
JJR_19951127_OGH0002_005BKD00004_9400000_001