Rechtssatz RS0075520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075520
Geschäftszahl
2Ob162/72; 8Ob204/78; 2Ob109/99i; 2Ob314/00s
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Norm
StVO §89 Abs2
WarnEV §3
Rechtssatz
Dem Lenker ist vor dem Aufstellen einer geeigneten Warneinrichtung eine geringe Zeitspanne zur Vornahme einer Prüfung zuzubilligen, ob das zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht vielleicht doch wieder in Gang gesetzt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 162/72
Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 162/72
Veröff: ZVR 1974/81 S 133
- 8 Ob 204/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 204/78
Vgl; Beisatz: Bei Verpflichtung zur Beleuchtung seines Fahrzeuges nach Maßgabe des § 60 Abs 3 StVO. (T1)
- 2 Ob 109/99i
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 109/99i
Beisatz: Der kurzzeitige Versuch, den abgestorbenen Motor eines auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs wieder zu starten, verstößt nicht gegen die Pflicht des Lenkers gemäß § 89 Abs 2 StVO (Ablehnung der älteren Rechtsprechung RIS-Justiz RS 0058938; ZVR 1967/92). (T2)
- 2 Ob 314/00s
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 314/00s
Beisatz: Wenngleich eine kurze Prüfung, ob der Stillstand des Fahrzeuges einen längeren Aufenthalt zur Folge hat, zu tolerieren ist, übersteigt ein Zeitraum von 3 Minuten jedenfalls bei den hier gegebenen besonders gefährlichen Verhältnissen (Dunkelheit, Autobahn) jenen Zeitraum, der im Sinne des § 89 Abs 2 StVO bis zum Aufstellen einer Warneinrichtung toleriert werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075520
Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0020OB00162_7200000_007