Rechtssatz RS0075553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075553
Entscheidungsdatum
09.04.1981
Rechtssatz
In gleicher Weise, wie dem Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges vor Erfüllung seiner Verpflichtung zur Aufstellung von Warneinrichtungen im Sinne des § 89 Abs 2 StVO und des § 1 der WarnEV eine - allerdings nur geringe - Zeitspanne für die Prüfung zuzuerkennen ist, ob er sein Fahrzeug nicht wieder sofort in Gang setzen kann (2 Ob 40/63; ZVR 1974/81), muß auch dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges eine solche kurze Zeitspanne zur Prüfung der Möglichkeit, sofort weiterzufahren, eingeräumt werden, bevor er sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt (hier: zwölf Sekunden übersteigen diesen Zeitraum nicht).In gleicher Weise, wie dem Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges vor Erfüllung seiner Verpflichtung zur Aufstellung von Warneinrichtungen im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, StVO und des Paragraph eins, der WarnEV eine - allerdings nur geringe - Zeitspanne für die Prüfung zuzuerkennen ist, ob er sein Fahrzeug nicht wieder sofort in Gang setzen kann (2 Ob 40/63; ZVR 1974/81), muß auch dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges eine solche kurze Zeitspanne zur Prüfung der Möglichkeit, sofort weiterzufahren, eingeräumt werden, bevor er sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt (hier: zwölf Sekunden übersteigen diesen Zeitraum nicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075553
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00014_8100000_002