Rechtssatz RS0075560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075560
Geschäftszahl
8Ob30/79 (8Ob31/79)
Entscheidungsdatum
05.04.1979
Rechtssatz
Werden bei Vermessungsarbeiten Vermessungsgeräte auf der Fahrbahn aufgestellt, ergibt sich aus § 89 Abs 1 erster Satz StVO in Zusammenhalt mit § 32 Abs 6 StVO die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung der auf der Straße durchgeführten und den Straßenverkehr beeinträchtigenden Vermessungsarbeiten (§ 90 Abs 1 StVO; ZVR 1971/248).Werden bei Vermessungsarbeiten Vermessungsgeräte auf der Fahrbahn aufgestellt, ergibt sich aus Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz StVO in Zusammenhalt mit Paragraph 32, Absatz 6, StVO die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung der auf der Straße durchgeführten und den Straßenverkehr beeinträchtigenden Vermessungsarbeiten (Paragraph 90, Absatz eins, StVO; ZVR 1971/248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075560
Dokumentnummer
JJR_19790405_OGH0002_0080OB00030_7900000_001