Rechtssatz RS0075564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075564
Entscheidungsdatum
12.03.1975
Rechtssatz
Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung durch oder für den Folgeverkehr nicht in Betracht zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075564
Dokumentnummer
JJR_19750312_OGH0002_0080OB00022_7500000_001