Rechtssatz RS0075570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075570
Entscheidungsdatum
13.05.1969
Rechtssatz
Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075570
Dokumentnummer
JJR_19690513_OGH0002_0020OB00108_6900000_001