Rechtssatz RS0075590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075590
Geschäftszahl
6Ob722/81; 8Ob66/86
Entscheidungsdatum
12.03.1987
Rechtssatz
Gemäß § 93 StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlichen Grund handelt, sondern lediglich darauf, ob dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige oder Gehwege vorliegen. Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges ist, sofern nicht eine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht, Genüge getan, wenn der Eigentümer die Vorschrift des § 93 StVO befolgt.Gemäß Paragraph 93, StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlichen Grund handelt, sondern lediglich darauf, ob dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige oder Gehwege vorliegen. Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges ist, sofern nicht eine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht, Genüge getan, wenn der Eigentümer die Vorschrift des Paragraph 93, StVO befolgt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 722/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 722/81
- 8 Ob 66/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
Auch; Beisatz: Hier: § 93 Abs 1 StVO (in der am 30.01.1982 geltenden Fassung) beschränkte die dort normierten Anrainerpflichten auf Gehsteige und Gehwege, allenfalls auf den Straßenrand entlang der angrenzenden Liegenschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075590
Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0060OB00722_8100000_001