Rechtssatz RS0075603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075603
Entscheidungsdatum
16.12.1969
Norm
SüßstoffG §13
SüßstoffV §7 Abs1
SüßstoffV §7 Abs2
SüßstoffV §7 Abs8
Rechtssatz
Die Vorschrift des zweiten Absatzes des § 7 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoffen vom 27.02.1939, RGBl I S 336 kann nur so verstanden werden, daß bei diätetischen Lebensmitteln über die im ersten Absatz geforderte Bezeichnung "mit künstlichem Süßstoff zubereitet" hinaus noch die Art und die Menge des verwendeten Süßstoffes anzugeben ist (hier: Verwendung von Calciumcyclamat).Die Vorschrift des zweiten Absatzes des Paragraph 7, der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoffen vom 27.02.1939, RGBl römisch eins S 336 kann nur so verstanden werden, daß bei diätetischen Lebensmitteln über die im ersten Absatz geforderte Bezeichnung "mit künstlichem Süßstoff zubereitet" hinaus noch die Art und die Menge des verwendeten Süßstoffes anzugeben ist (hier: Verwendung von Calciumcyclamat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075603
Dokumentnummer
JJR_19691216_OGH0002_0100OS00277_6900000_001