Rechtssatz RS0075606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075606
Entscheidungsdatum
09.07.1985
Rechtssatz
§ 7 Abs 1 der Verordnung ist keine wettbewerbsneutrale Vorschrift. Diese Bestimmung soll auch verhindern, daß Mitbewerber mit dem unlauteren Mittel der Irreführung, nämlich durch Unterlassung eines deutlichen Hinweises auf künstlichen Süßstoff, der für die Kaufentscheidung der Konsumenten im allgemeinen von Bedeutung ist, überflügelt werden. Die durch eine dem Bekanntmachungsfordernis der gegenständlichen Vorschrift entsprechende Kennzeichnung geförderte Versachlichung der Kaufentscheidung des einzelnen Konsumenten fördert auch die Lauterkeit im Wettbewerb.Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung ist keine wettbewerbsneutrale Vorschrift. Diese Bestimmung soll auch verhindern, daß Mitbewerber mit dem unlauteren Mittel der Irreführung, nämlich durch Unterlassung eines deutlichen Hinweises auf künstlichen Süßstoff, der für die Kaufentscheidung der Konsumenten im allgemeinen von Bedeutung ist, überflügelt werden. Die durch eine dem Bekanntmachungsfordernis der gegenständlichen Vorschrift entsprechende Kennzeichnung geförderte Versachlichung der Kaufentscheidung des einzelnen Konsumenten fördert auch die Lauterkeit im Wettbewerb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075606
Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00352_8500000_001