Rechtssatz RS0075623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075623
Entscheidungsdatum
13.02.1986
Rechtssatz
Daraus, daß sich jemand mit einem anderen gelegentlich die Reinigung eines Gehsteigs, an dem er nicht Anrainer ist, teilte, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß er rechtsgeschäftlich dessen Säuberung übernahm bzw sich konkludent eine solche Verpflichtung auferlegte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075623
Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0080OB00076_8500000_001