Rechtssatz RS0075673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075673
Entscheidungsdatum
31.03.1977
Norm
Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherer allg
VersVG §67
Rechtssatz
Dieses Teilungsabkommen ist ein Generalvergleich mit einer pauschalierten Haftungsquote, die der Haftpflichtversicherer auf jeden Fall zu zahlen hat, auch wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden und daher keine Haftung träge (vgl Geigel 16.Auflage 30, 138).Dieses Teilungsabkommen ist ein Generalvergleich mit einer pauschalierten Haftungsquote, die der Haftpflichtversicherer auf jeden Fall zu zahlen hat, auch wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden und daher keine Haftung träge vergleiche Geigel 16.Auflage 30, 138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075673
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0020OB00214_7600000_004