Rechtssatz RS0075676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075676
Entscheidungsdatum
17.03.1956
Norm
3.RStG §15
StV 1955 Art26 §1
Rechtssatz
Aus Punkt 1 Art 26 des Staatsvertrages geht nur hervor, daß Österreich entzogenes Vermögen zurückzustellen hat, soweit eine solche Maßnahme nicht schon getroffen ist. Eine solche Maßnahme wurde aber durch die Schaffung des Dritten RStG getroffen, sodaß im Rahmen des Dritten RStG über die Ansprüche zu entscheiden ist. Soweit im Sinne dieses Gesetzes ein Anspruch nicht besteht, hat auch Art 26 des Staatsvertrages dem geschädigten Eigentümer keinen gesonderten Anspruch gegeben.Aus Punkt 1 Artikel 26, des Staatsvertrages geht nur hervor, daß Österreich entzogenes Vermögen zurückzustellen hat, soweit eine solche Maßnahme nicht schon getroffen ist. Eine solche Maßnahme wurde aber durch die Schaffung des Dritten RStG getroffen, sodaß im Rahmen des Dritten RStG über die Ansprüche zu entscheiden ist. Soweit im Sinne dieses Gesetzes ein Anspruch nicht besteht, hat auch Artikel 26, des Staatsvertrages dem geschädigten Eigentümer keinen gesonderten Anspruch gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075676
Dokumentnummer
JJR_19560317_OGH0002_000RKV00009_5600000_002