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Rechtssatz RS0075712×

Rechtssatz RS0075712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075712

Geschäftszahl

3Ob183/58; 3Ob54/58; 3Ob118/58; 7Ob262/63; 1Ob219/01i; 1Ob149/02x

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Norm

StV 1955 Art27 §2

Rechtssatz

Sowohl nach völkerrechtlichen wie auch nach österreichischen staatsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen räumt Artikel 27, Staatsvertrag als materielles Gesetz dem einzelnen österreichischen Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich eine unmittelbare direkte Anspruchsberechtigung ein. Beim Anspruch des österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrag handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrag ist selfexecuting und bedarf daher keines Ausführungsgesetzes. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden. Die Entscheidungen zu Artikel 24, Staatsvertrag stehen nicht entgegen, weil Artikel 24, Ziffer 2, Staatsvertrag im Gegensatz zu Artikel 27, Staatsvertrag von einer billigen Entschädigung spricht. Für die Bewertung ist der Tag maßgebend, an dem durch die Föderative Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikel 27, Ziffer 2, Staatsvertrages österreichisches Vermögen herangebracht wurde. Bei der Feststellung des Wertes ist so vorzugehen, wie wenn es sich um eine Enteignung und die dafür zu leistende angemessene Entschädigung handeln würde. Andererseits ist nur für alle vermögensrechtlichen Nachteile Ersatz zu leisten und daher in analoger Anwendung des EisbEG 1954 nur eine wirkliche Entschädigung festzustellen, aber eine etwaige Bereicherung nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, daß es sich um eine "österreichische Vermögenschaft" handelt. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch der von den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Der streitige Rechtsweg ist zulässig. Sinngemäß sind die materiellrechtlichen Grundsätze des EisbEG und hilfsweise Paragraph 273, ZPO anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/58
    Entscheidungstext OGH 04.02.1960 3 Ob 54/58
  • 3 Ob 118/58
    Entscheidungstext OGH 04.02.1960 3 Ob 118/58
    Veröff: JBl 1961,27 (hiezu Winkler,8)
  • 3 Ob 183/58
    Entscheidungstext OGH 04.02.1960 3 Ob 183/58
    Veröff: SZ 33/15 = EvBl 1960/115 S 207
  • 7 Ob 262/63
    Entscheidungstext OGH 13.05.1964 7 Ob 262/63
    nur: Beim Anspruch des österreichischen Staatsbürgers im Sinne des Art 27 Z 2 Staatsvertrag handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. (T1); Veröff: JBl 1964,520
  • 1 Ob 219/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 219/01i
    Vgl auch; Beisatz: Die Republik Österreich hat eine Entschädigung für Ersatzansprüche, die deren Verzicht gemäß Art 24 Z 1 StV 1955 erfasste, zu leisten. (T2); Veröff: SZ 74/180
  • 1 Ob 149/02x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 149/02x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verzicht des Bundes nach Art24 StV 1955 ist als Legalenteignung anzusehen, soweit er sich auch auf Ersatzansprüche österreichischer Staatsbürger gegen die Sowjetunion bzw deren Rechtsnachfolgerin wegen immaterieller Schäden bezieht, die dem Antragsteller gegen die Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion ohne die Verzichtserklärung zugestanden wären. (T3); Beisatz: Es fehlt bis heute an einem für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen tauglichen Ausführungsgesetz. Es muss daher insofern schon der Gesetzgeber, der den Staatsvertrag von 1955 durch generelle Transformation in die österreichische Rechtsordnung integrierte, die Absicht verfolgt haben, damit für Individualansprüche auf Grund willkürlicher Eingriffe der Besatzungsmächte in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage zu schaffen. (T4); Veröff: SZ 2002/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075712

Dokumentnummer

JJR_19600204_OGH0002_0030OB00183_5800000_001