Rechtssatz RS0075722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075722
Entscheidungsdatum
01.07.1994
Rechtssatz
"Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Art 10 Abs 2 MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik."Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Artikel 10, Absatz 2, MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075722
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_010