Rechtssatz RS0075726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075726
Geschäftszahl
12Bkd1/94; 16Bkd2/94
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Gemäß Art 10 Abs 2 MRK darf die Freiheit der Meinung nur aus den dort angeführten Gründen beschränkt werden. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausführte, sind derartige Beschränkungen nur im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer zulässig, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten (VfSlg 10700/1985, Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93).Gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK darf die Freiheit der Meinung nur aus den dort angeführten Gründen beschränkt werden. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausführte, sind derartige Beschränkungen nur im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer zulässig, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten (VfSlg 10700 aus 1985,, Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075726
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_005