Rechtssatz RS0075743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075743
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Norm
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
Rechtssatz
Im Falle der Teilung kommt dem Umstand, ob für die einzelnen materiellen Anteile getrennte Einlagezahlen oder eine gemeinsame Einlagezahl bestehen, keine Bedeutung zu, da gemäß §§ 5 Abs 4, 6 Abs 2 AGAG beide Wege offen stehen und für die Entscheidung für das eine oder für das andere lediglich die Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes, also eine rein grundbuchsmäßige Zweckmäßigkeitsüberlegung maßgeblich ist.Im Falle der Teilung kommt dem Umstand, ob für die einzelnen materiellen Anteile getrennte Einlagezahlen oder eine gemeinsame Einlagezahl bestehen, keine Bedeutung zu, da gemäß Paragraphen 5, Absatz 4, 6, Absatz 2, AGAG beide Wege offen stehen und für die Entscheidung für das eine oder für das andere lediglich die Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes, also eine rein grundbuchsmäßige Zweckmäßigkeitsüberlegung maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075743
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00559_8200000_007