Rechtssatz RS0075748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075748
Entscheidungsdatum
30.06.1954
Rechtssatz
Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten.Die Vermutung nach Paragraph 9, Absatz eins, erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist Paragraph 11, wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075748
Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0020OB00493_5400000_001