Rechtssatz RS0075776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075776
Geschäftszahl
6Ob506/86 (6Ob507/86); 3Ob528/86
Entscheidungsdatum
07.05.1986
Norm
TierkörperverwertungsG BGBl allg
Rechtssatz
Auch im Falle der Verwertung der eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Tierkörperverwertungsanstalten wird ein Entgelt nach der TierkörperverwertungsV geschuldet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 506/86
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 6 Ob 506/86
- 3 Ob 528/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Ob 528/86
Beisatz: Aber selbst wenn man davon ausginge, daß bisweilen alle Schlachtabfälle eines bestimmten geschlachteten Tieres zur Gänze verwertet würden, wäre es immer noch gerechtfertigt, den Tarif so zu gestalten, daß pro geschlachtetem Tier ein bestimmter Betrag zu entrichten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075776
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0060OB00506_8600000_002