Rechtssatz RS0075809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075809
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Norm
EWGV Art30
EGV Maastricht Art30
EWRA Art11
UWG §1 C2
Rechtssatz
Insbesondere in Grenzgebieten muß es den in einem Mitgliedstaat ansässigen Verbrauchern möglich sein, sich frei in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können, um dort unter denselben Bedingungen wie die ortsansässige Bevölkerung einzukaufen. Dieses Recht der Verbraucher wird beeinträchtigt, wenn ihnen der Zugang zu dem in Einkaufland erhältlichen Werbematerial verwehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075809
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_010