Rechtssatz RS0075824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075824
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
TürkischesBGB Art82 ff
Rechtssatz
Schadenersatzpflichtig ist nur ein - einseitiger - Rücktritt vom Verlöbnis "ohne gerechtfertigten Grund" (muhik sebep). Ob ein derartiger gerechtfertigter Grund vorliegt, entscheidet der Richter im Streitfall nach freiem Ermessen. Entscheidend bei den richterlichen Erwägungen ist, ob dem zurücktretenden Teil die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses und die Eingehung der Ehe zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075824
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_001