Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0075835×

Rechtssatz RS0075835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075835

Geschäftszahl

1Ob577/93

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Norm

TürkischesBGB Art82 ff

Rechtssatz

Beim türkischen traditionellen "Verlöbnis", dem sogenannten "söz kesimi" übersetzt etwa: feste Absprache), handelt es sich um kein Verlöbnis im Sinne des Artikel 82, TürkischenBGB, sondern um eine Vereinbarung zwischen den Eltern der beiden Kinder, daß diese einander heiraten werden. Ein wirksames, Rechtswirkungen auslösende Verlöbnis kommt durch eine derartige Abrede deshalb nicht zustande, weil Stellvertretung bei Verlobung und Heirat nach geltendem türkischen Recht ausgeschlossen ist. Im Einzelfällen kann aufgrund eines "söz kesimi" eine Verlobung im Sinne des TürkischenBGB zustande kommen. Dies setzt aber in jedem Fall voraus, daß die Kinder - wie hier - bereits verlöbnisfähig sind und auch beide die feste Absicht äußern, einander heiraten zu wollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 577/93
    Veröff: SZ 66/112

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075835

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_004