Rechtssatz RS0075835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075835
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
TürkischesBGB Art82 ff
Rechtssatz
Beim türkischen traditionellen "Verlöbnis", dem sogenannten "söz kesimi" übersetzt etwa: feste Absprache), handelt es sich um kein Verlöbnis im Sinne des Art 82 TürkischenBGB, sondern um eine Vereinbarung zwischen den Eltern der beiden Kinder, daß diese einander heiraten werden. Ein wirksames, Rechtswirkungen auslösende Verlöbnis kommt durch eine derartige Abrede deshalb nicht zustande, weil Stellvertretung bei Verlobung und Heirat nach geltendem türkischen Recht ausgeschlossen ist. Im Einzelfällen kann aufgrund eines "söz kesimi" eine Verlobung im Sinne des TürkischenBGB zustande kommen. Dies setzt aber in jedem Fall voraus, daß die Kinder - wie hier - bereits verlöbnisfähig sind und auch beide die feste Absicht äußern, einander heiraten zu wollen.Beim türkischen traditionellen "Verlöbnis", dem sogenannten "söz kesimi" übersetzt etwa: feste Absprache), handelt es sich um kein Verlöbnis im Sinne des Artikel 82, TürkischenBGB, sondern um eine Vereinbarung zwischen den Eltern der beiden Kinder, daß diese einander heiraten werden. Ein wirksames, Rechtswirkungen auslösende Verlöbnis kommt durch eine derartige Abrede deshalb nicht zustande, weil Stellvertretung bei Verlobung und Heirat nach geltendem türkischen Recht ausgeschlossen ist. Im Einzelfällen kann aufgrund eines "söz kesimi" eine Verlobung im Sinne des TürkischenBGB zustande kommen. Dies setzt aber in jedem Fall voraus, daß die Kinder - wie hier - bereits verlöbnisfähig sind und auch beide die feste Absicht äußern, einander heiraten zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075835
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_004