Rechtssatz RS0075839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075839
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
TürkischesBGB Art82 ff
Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine besondere Form für die Verlobung. Von Bedeutung sind nach der maßgeblichen Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (Yargitay) die nach Brauch und Sitte (örf ve adet) üblichen Formen oder Feierlichkeiten (merasim). Ein Verlöbnis kann auch konkludent unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des örtlichen und sozialen Umfelds der Beteiligten geschlossen werden. Die Einhaltung bestimmter Riten hat hier Indizfunktion. Die Verlöbnisfeier ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Fand keine Feier statt, kann das Verlöbnis auch auf andere Weise bewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075839
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_005