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Rechtssatz RS0075839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075839

Geschäftszahl

1Ob577/93

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Norm

TürkischesBGB Art82 ff

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine besondere Form für die Verlobung. Von Bedeutung sind nach der maßgeblichen Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (Yargitay) die nach Brauch und Sitte (örf ve adet) üblichen Formen oder Feierlichkeiten (merasim). Ein Verlöbnis kann auch konkludent unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des örtlichen und sozialen Umfelds der Beteiligten geschlossen werden. Die Einhaltung bestimmter Riten hat hier Indizfunktion. Die Verlöbnisfeier ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Fand keine Feier statt, kann das Verlöbnis auch auf andere Weise bewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 577/93
    Veröff: SZ 66/112

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075839

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_005