Rechtssatz RS0075841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075841
Entscheidungsdatum
03.12.1986
Rechtssatz
Ein Viehbeschauer, der rückdatiert Viehbeschauzettel bzw Tierpässe ohne vorangegangene Beschau der Tiere ausstellt, schädigt den Staat nicht nur in seinem Recht auf Bestrafung des Viehtransporteurs wegen Durchführung eines Viehtransports ohne Tierpaß, sondern auch und vor allem in seinem Recht, durch Viehbeschau und Ausstellung entsprechender Viehbeschauzettel und Tierpässe sicherzustellen, daß nur seuchenfreie Tiere den ständigen Aufenthaltsort wechseln und über den Bereich einer Ortsgemeinde hinausbefördert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075841
Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0090OS00148_8600000_001