Rechtssatz RS0075843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075843
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
TürkischesBGB Art82 ff
Rechtssatz
Für die Verlöbnisfähigkeit bestehen keine festen Altersgrenzen. Es genügt die bloße Urteilsfähigkeit im Sinne des Art 13 TürkischenBGB. Die Verlobten müssen sich lediglich über die Tragweite ihres Entschlusses im klaren sein. Ein minderjähriger Verlobter wird nur verpflichtet, falls der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung gegeben hat.Für die Verlöbnisfähigkeit bestehen keine festen Altersgrenzen. Es genügt die bloße Urteilsfähigkeit im Sinne des Artikel 13, TürkischenBGB. Die Verlobten müssen sich lediglich über die Tragweite ihres Entschlusses im klaren sein. Ein minderjähriger Verlobter wird nur verpflichtet, falls der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung gegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075843
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_006