Rechtssatz RS0075849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075849
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Rechtssatz
Art 84 TürkischesBGB verstößt im Hinblick auf die vergleichbare Vorschrift des § 46 ABGB nicht gegen die öffentliche Ordnung. Die Freiheit der Eheschließung ist davon nicht berührt.Artikel 84, TürkischesBGB verstößt im Hinblick auf die vergleichbare Vorschrift des Paragraph 46, ABGB nicht gegen die öffentliche Ordnung. Die Freiheit der Eheschließung ist davon nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075849
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_009