Rechtssatz RS0075851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075851
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Rechtssatz
Der Richter bestimmt den Schadenersatzanspruch nach Ermessen im Hinblick auf die jeweilige Situation der Verlobten, wobei die Umstände des Verlöbnisbruchs und die Höhe des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Die für die Verlobungsfeier und die allgemeine Bekanntmachung des Verlöbnisses aufgewendeten Kosten fallen nicht unter den Schadensbegriff des Art 84 TürkischenBGB. Es sind nur Aufwendungen im Hinblick auf die Eheschließung erstattungsfähig.Der Richter bestimmt den Schadenersatzanspruch nach Ermessen im Hinblick auf die jeweilige Situation der Verlobten, wobei die Umstände des Verlöbnisbruchs und die Höhe des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Die für die Verlobungsfeier und die allgemeine Bekanntmachung des Verlöbnisses aufgewendeten Kosten fallen nicht unter den Schadensbegriff des Artikel 84, TürkischenBGB. Es sind nur Aufwendungen im Hinblick auf die Eheschließung erstattungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075851
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00577_9300000_010