Rechtssatz RS0075875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075875
Entscheidungsdatum
16.01.1980
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Großbritannien ArtII
Vollstreckungsvertrag Österreich - Großbritannien ArtIV
Rechtssatz
Das Abkommen, BGBl 1962/224 schließt eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht aus; im Gegenteil die Anerkennung ist zu versagen, wenn nach Überzeugung des Zweitgerichtes in der betreffenden Sache die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Art IV des Abkommens nicht gegeben war (Art III Abs 1 lit a Z 1). Das Vollstreckungsabkommen geht ausdrücklich vom Überprüfungsrecht des Zweitgerichtes aus.Das Abkommen, BGBl 1962/224 schließt eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht aus; im Gegenteil die Anerkennung ist zu versagen, wenn nach Überzeugung des Zweitgerichtes in der betreffenden Sache die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Artikel römisch vier, des Abkommens nicht gegeben war (Artikel römisch drei, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,). Das Vollstreckungsabkommen geht ausdrücklich vom Überprüfungsrecht des Zweitgerichtes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075875
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00020_7900000_002