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Rechtssatz RS0075877

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075877

Geschäftszahl

4Ob513/93 (4Ob514/93)

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Rechtssatz

Die Gefährdung von Gesundheit oder Leben kann nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt auf Grund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich ist. Das trifft nicht nur dann zu, wenn sich die Gefährdung bereits realisiert hat, sondern auch dann, wenn nach der Lebenserfahrung zu schließen ist, daß krankheitsbedingte Verhaltensweisen zu schweren Gesundheitsschäden führen. Bei einem desorientiert Herumirrenden muß konkret mit Unfällen im Straßenverkehr gerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075877

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00513_9300000_002