Rechtssatz RS0075903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075903
Entscheidungsdatum
21.02.1989
Norm
EGUStG 1972 ArtXII Z2
WGG 1979 §14
Rechtssatz
Aus Art XII Z 2 EGUStG 1972 ergibt sich, daß der Gesetzgeber dem Vermieter die Tragung der nicht offen überwälzbaren Umsatzsteuer aus dessen Privatvermögen nicht zumutet. Bei hinsichtlich der Zinsbildung dem MG unterliegenden Mietverträgen konnte der Vermieter die nicht überwälzbare Umsatzsteuer aus dem Hauptmietzins verrechnen. Der Vermieter kann schon auf Grund des Art XII Z2 EGUStG 1972, bei hinsichtlich der Zinsbildung dem WGG 1940 unterliegenden derartigen Mietverträgen die nicht überwälzbare Umsatzsteuer aus der Bauerneuerungsrücklage verrechnen, die ihrem Verwendungszweck nach dem Hauptmietzins (der Hauptmietzinsreserve) entspricht.Aus Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, EGUStG 1972 ergibt sich, daß der Gesetzgeber dem Vermieter die Tragung der nicht offen überwälzbaren Umsatzsteuer aus dessen Privatvermögen nicht zumutet. Bei hinsichtlich der Zinsbildung dem MG unterliegenden Mietverträgen konnte der Vermieter die nicht überwälzbare Umsatzsteuer aus dem Hauptmietzins verrechnen. Der Vermieter kann schon auf Grund des Artikel römisch zwölf, Z2 EGUStG 1972, bei hinsichtlich der Zinsbildung dem WGG 1940 unterliegenden derartigen Mietverträgen die nicht überwälzbare Umsatzsteuer aus der Bauerneuerungsrücklage verrechnen, die ihrem Verwendungszweck nach dem Hauptmietzins (der Hauptmietzinsreserve) entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075903
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0050OB00013_8900000_005