Rechtssatz RS0075912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075912
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Norm
EGUStG 1972 ArtXII Z3
Rechtssatz
Bei Kondiktionsansprüchen gebühren dem Rückersatzberechtigten jedoch sogar Zinsen, die der Empfänger der zurückzustellenden Leistung aus dieser gezogen hat. Umso weniger kann dem Empfänger zugestanden werden, eine erhaltene Verzinsung der nach Art XII Z 3 EGUStG zurückzustellenden Leistung für die Zeit nach ihrer Fälligkeit zu behalten.Bei Kondiktionsansprüchen gebühren dem Rückersatzberechtigten jedoch sogar Zinsen, die der Empfänger der zurückzustellenden Leistung aus dieser gezogen hat. Umso weniger kann dem Empfänger zugestanden werden, eine erhaltene Verzinsung der nach Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG zurückzustellenden Leistung für die Zeit nach ihrer Fälligkeit zu behalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 507/84
Veröff: JBl 1985,557 = RdW 1985,273
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075912
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00507_8400000_002