Rechtssatz RS0075926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075926
Entscheidungsdatum
14.11.1991
Rechtssatz
Die Ansicht, daß unter einer Gesundheitsgefährdung im Sinne des UbG nur eine Schädigung durch aktives Verhalten, nicht aber auch durch ein Unterlassen (Wegfall der Medikamenteneinnahme) zu verstehen sei, kann weder aus dem Gesetz noch seinen Materialien abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075926
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_004