Rechtssatz RS0075937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075937
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Rechtssatz
In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. Eine analoge Anwendung des § 3 UbG auf andere Krankheiten ist ausgeschlossen.In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. Eine analoge Anwendung des Paragraph 3, UbG auf andere Krankheiten ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 587/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 587/91
- 4 Ob 2160/96t
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2160/96t
nur: In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. (T1) Beisatz: Treten jedoch neben einer vorhandenen geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auf, ist eine Unterbringung im Sinn des § 3 UbG unter der weiteren Voraussetzung der Selbstgefährlichkeit oder Fremdgefährlichkeit zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075937
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0080OB00587_9100000_001